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   BFH, 01.03.2000 - II B 70/99   

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https://dejure.org/2000,9107
BFH, 01.03.2000 - II B 70/99 (https://dejure.org/2000,9107)
BFH, Entscheidung vom 01.03.2000 - II B 70/99 (https://dejure.org/2000,9107)
BFH, Entscheidung vom 01. März 2000 - II B 70/99 (https://dejure.org/2000,9107)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Einheitswert des Betriebsvermögens - Beteiligungen An Aktiengesellschaften - Kurswerte der Aktien - Paketzuschlag - Stuttgarter Verfahren

  • Judicialis

    BewG § 11 Abs. 1; ; BewG § 11 Abs. 3; ; BewG § 11 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.11.1997 - VIII B 16/97

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

    Auszug aus BFH, 01.03.2000 - II B 70/99
    Es fehlen die genaue Bezeichnung des Sitzungsprotokolls oder des Schriftsatzes, in dem die Beweismittel benannt sind (BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608), ferner der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde (BFH-Beschluss vom 24. August 1998 VII B 143/98, BFH/NV 1999, 212), und auch Ausführungen, inwiefern das Urteil des FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (BFH-Beschluss vom 31. Januar 1995 III B 84/94, BFH/NV 1995, 710).
  • BFH, 24.08.1998 - VII B 143/98

    Zulassungsgründe - Grundsätzliche Bedeutung - Verfahrensmangel - Verletzung der

    Auszug aus BFH, 01.03.2000 - II B 70/99
    Es fehlen die genaue Bezeichnung des Sitzungsprotokolls oder des Schriftsatzes, in dem die Beweismittel benannt sind (BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608), ferner der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde (BFH-Beschluss vom 24. August 1998 VII B 143/98, BFH/NV 1999, 212), und auch Ausführungen, inwiefern das Urteil des FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (BFH-Beschluss vom 31. Januar 1995 III B 84/94, BFH/NV 1995, 710).
  • BFH, 14.11.1980 - III R 81/79

    Anteilsbewertung; Berücksichtigung des Ertragswerts auch dann, wenn dadurch der

    Auszug aus BFH, 01.03.2000 - II B 70/99
    Dementsprechend ist die Rechtsprechung stets davon ausgegangen, dass der Paketzuschlag nach § 11 Abs. 3 BewG (nur) in den Fällen des § 11 Abs. 1 BewG in Betracht kommt, in denen der nach dieser Vorschrift maßgebliche Wert den Beteiligungscharakter der zu bewertenden Anteile nicht berücksichtigt (so schon Urteile des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 6. Mai 1943 III 119/42, RStBl 1943, 567, und vom 19. April 1939 III 139/38, RStBl 1939, 804; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1980 III R 81/79, BFHE 132, 479, BStBl II 1981, 351).
  • BFH, 31.01.1995 - III B 84/94

    Zulässigkeit einer Beschwerde

    Auszug aus BFH, 01.03.2000 - II B 70/99
    Es fehlen die genaue Bezeichnung des Sitzungsprotokolls oder des Schriftsatzes, in dem die Beweismittel benannt sind (BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608), ferner der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde (BFH-Beschluss vom 24. August 1998 VII B 143/98, BFH/NV 1999, 212), und auch Ausführungen, inwiefern das Urteil des FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (BFH-Beschluss vom 31. Januar 1995 III B 84/94, BFH/NV 1995, 710).
  • BFH, 04.07.2007 - VIII R 68/05

    Grundsätzlich kein wirtschaftliches Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen nur

    Die vom FA in diesem Zusammenhang zitierte BFH-Entscheidung vom 1. März 2000 II B 70/99 (BFH/NV 2000, 1077) ist schon deswegen nicht einschlägig, weil es dort um die aus dem Kurswert abgeleitete Bewertung börsennotierter Anteile ging.
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 4 K 2619/98

    Erfordernis des Annahmewillens für eine wirksame

    Dies kann regelmäßig angenommen werden (vgl. Beschluss vom 1. März 2000 III B 70/99, BFH/NV 2000, 1077 ).

    Aufgrund der eindeutigen Rechtslage ist es nicht klärungsbedürftig, dass bei einer Beteiligung von mehr als 25 % regelmäßig anzunehmen ist, dass der gemeine Wert der Beteiligung (Aktienpaket) höher ist als die Summe der Werte, die sich für die einzelnen Aktien nach den Kurswerten ergeben (vgl. BFH Beschluss vom 1. März 2000 II B 70/99, BFH/NV 2000, 1077 ).

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